Ruhen des Verfahrens

Ruhen des Verfahrens
Ruhen des Verfahrens,
 
Zivilprozess: besonderer Fall der Aussetzung; ein Verfahrensstillstand, der vom Gericht angeordnet wird, wenn ihn beide Parteien wegen schwebender Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigem wichtigen Grund beantragen oder wenn beide im Termin ausbleiben. Die Aufnahme des Verfahrens ist vor Ablauf von drei Monaten nur mit Zustimmung des Gerichts zulässig (§§ 251, 251 a ZPO). - Das österreichische Recht stimmt im Wesentlichen mit den deutschen Vorschriften überein (§§ 168-170 ZPO). In der Schweiz bestimmt das Prozessrecht der Kantone und für Einzelfälle das Bundesrecht, wann das Ruhen des Verfahrens (Sistierung, Einstellung) angeordnet werden kann.

Universal-Lexikon. 2012.

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  • Ruhen des Verfahrens — Das Ruhen des Verfahrens oder dessen Sistierung ist ein vorübergehender Zustand eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens. Deutschland Solange das Verfahren ruht, kann keine Entscheidung ergehen. Es kann im Verfahren über den Einspruch… …   Deutsch Wikipedia

  • Ruhen des Verfahrens — steuerrechtlicher Begriff aus dem Einspruchsverfahren (⇡ Einspruch). Gesetzliche Grundlage: § 363 II 1 AO. Die Finanzbehörde kann das Verfahren mit schriftlicher Zustimmung des Einspruchführers ruhen lassen, wenn das aus wichtigen Gründen… …   Lexikon der Economics

  • Stillstand des Verfahrens — Stillstand des Verfahrens,   Zivilprozessrecht: das rechtliche Aufhalten eines bereits anhängigen, aber noch nicht erledigten Verfahrens; tritt kraft Gesetzes bei Unterbrechung, Aussetzung oder Ruhen des Verfahrens ein mit der Folge, dass Fristen …   Universal-Lexikon

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  • Aussetzung des Verfahrens — Aussetzung des Verfahrens, nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 148–155 u. 239 ff.) die vom Gericht angeordnete vorläufige Einstellung des Verfahrens, von der das durch den Parteiwillen veranlaßte Ruhen (s. d.) und die von selbst eintretende… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Ruhendes Verfahren — Das Ruhen des Verfahrens oder dessen Sistierung ist ein vorübergehender Zustand eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens. Deutschland Solange das Verfahren ruht, kann keine Entscheidung ergehen. Es kann im Verfahren über den Einspruch… …   Deutsch Wikipedia

  • Zivilprozessordnung (Liechtenstein) — Basisdaten Titel: Zivilprozessordnung Abkürzung: ZPO Art: Landesgesetz Geltungsbereich: Fürstentum Liechtenstein Rechtsmaterie: Zivilverfahrensrecht …   Deutsch Wikipedia

  • Einspruch — Der Einspruch ist ein spezieller Rechtsbehelf, der in verschiedenen gerichtlichen Verfahren oder gegen bestimmte Verwaltungsakte eingelegt werden kann. Inhaltsverzeichnis 1 Deutsches Recht 1.1 Der Einspruch im Steuerrecht (§§ 347 367 AO) 2 …   Deutsch Wikipedia

  • Zivilprozessordnung (Österreich) — Basisdaten Titel: Zivilprozessordnung Langtitel: Gesetz vom 1. August 1895 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung) Abkürzung: ZPO Typ: Bundesgesetz …   Deutsch Wikipedia

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